PV Art. 218 Unverschuldete Entlassung
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von der Entlassung bedroht sind und vor dem 30. Juni 2005 dem Personalamt zur Weitervermittlung schriftlich gemeldet werden, haben im Fall der unverschuldeten Entlassung Anspruch auf die altrechtlichen Leistungen gemäss Artikel 51 des Reglementes Nr. 1 Mitgliedschaft und Leistungen der Bernischen Pensionskasse (Fassung vom 27. September 1993/revidiert per 1. Juli 2001[21]), wenn das alte Recht eine günstigere Regelung vorsieht.
2 Die Kumulation von altrechtlichen Leistungen mit einer Abgangsentschädigung nach Artikel 123 ist ausgeschlossen.
[21] BSG 153.411.101
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