PV Art. 221 Rückzahlungsverpflichtungen
1 Gemäss bisherigem Recht eingegangene Rückzahlungsverpflichtungen sind gemäss neuem Recht geltend zu machen. Vorbehalten bleiben unter altem Recht bewilligte Sonderregelungen.
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1 Gemäss bisherigem Recht eingegangene Rückzahlungsverpflichtungen sind gemäss neuem Recht geltend zu machen. Vorbehalten bleiben unter altem Recht bewilligte Sonderregelungen.
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