PV Art. T2-1
1 Allfällige Nachforderungen auf Grund der Neuregelung für Familien- und Betreuungszulagen können beim Austritt der Betroffenen aus dem Kantonsdienst oder beim vollständigen Erlöschen der Zulagenberechtigung innerhalb eines Berechnungszeitraums von maximal zehn Jahren schriftlich und begründet geltend gemacht werden. Nachforderungen sind spätestens bis am 31. Dezember 2018 beim Personalamt einzureichen.
2 Vor dem 31. Dezember 2008 eingegangene Rückzahlungsverpflichtungen sind nach altem Recht geltend zu machen.
3 Bei der Personalkommission am 31. Dezember 2008 hängige Neueinreihungsgesuche werden ohne Weiteres von der Bewertungskommission weiter bearbeitet.
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