PV Art. T5-1
1 Die Überführung der bisherigen Gehaltsstufe in die Gehaltsstufe der neuen Gehaltstabelle erfolgt in die im Vergleich zur bisherigen Bruttobesoldung frankenmässig gleiche oder nächsthöhere Gehaltsstufe.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor der Überführung in einer der folgenden Gehaltsstufen eingestuft sind, können nach der Überführung zusätzliche Gehaltsstufen nach der neuen Gehaltstabelle wie folgt angerechnet werden:
a 53. bis 57. Gehaltsstufe je eine zusätzliche Gehaltsstufe,
b 58. bis 63. Gehaltsstufe je zwei zusätzliche Gehaltsstufen,
c 64. bis 70. Gehaltsstufe je drei zusätzliche Gehaltsstufen,
d 71. bis 74. Gehaltsstufe je zwei zusätzliche Gehaltsstufen,
e 75. bis 78. Gehaltsstufe je eine zusätzliche Gehaltsstufe.
3 Die Anrechnung dieser Gehaltsstufen erfolgt einmalig im Zeitpunkt der Überführung.
4 Das Personalamt regelt die einheitliche administrative Abwicklung mit Weisung.
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