LAV Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Personen, die dem LAG unterstellt sind.
2 Sie gilt auch für
a Fachreferentinnen und Fachreferenten,
b Klassenhilfen und
c Personen, die Spezialaufgaben im Interesse der Schule wahrnehmen.
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion entscheidet, ob einzelne Stellen für unterrichtsbegleitendes Personal der Lehreranstellungs- oder der Personalgesetzgebung unterstehen.
4 Für die der Lehreranstellungsgesetzgebung unterstellten unterrichtsbegleitenden Personen kann in der Anstellungsverfügung festgelegt werden, dass bezüglich Arbeitszeit, Ferienregelung und Kündigungsfristen die Bestimmungen der Personalgesetzgebung gelten.
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