LAV Art. 5 Anstellungsbehörde
1 Anstellungsbehörde für die Lehrkräfte und die Schulleitungen an den Volksschulen ist die Behörde nach Artikel 7 Absatz 2 LAG.
2 Die Gesamtleiterinnen und Gesamtleiter bzw. die Direktorinnen und Direktoren stellen die Lehrkräfte an den kantonalen besonderen Volksschulen an.
3 Die Schulleitung der kantonalen Schule französischer Sprache stellt ihre Lehrkräfte an.
4 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt stellt an kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und an den höheren Fachschulen die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder an.
5 Die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder von kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen stellen die weiteren Schulleitungsmitglieder und die Lehrkräfte an.
6 An subventionierten Schulen, die nach dem Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)[4]geführt werden,
a bestimmt die Trägerschaft die Anstellungsbehörde der Schulleitung,
b stellt die Schulleitung die Lehrkräfte an.
7 Das zuständige Amt der Bildungs- und Kulturdirektion stellt jene Lehrkräfte befristet an, die eine Aufgabe im Rahmen von schulbezogenen Projekten übernehmen.
[4] BSG 435.11
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