LAV Art. 6 Ausschreibung
1 Die Anstellungsbehörde schreibt Funktionen aus, die für länger als ein Jahr besetzt werden sollen.
2 Wird eine Funktion durch eine bereits angestellte Lehrkraft übernommen, kann auf die Ausschreibung verzichtet werden.
3 Bei längstens auf zwei Jahre befristeten Funktionen kann auf die Ausschreibung verzichtet werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.
4 Die Ausschreibung erfolgt mindestens im elektronischen Stellenmarkt des Kantons.
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