LAV Art. 7 Anstellung und Verfügung
1 Lehrkräfte werden für jede Stelle, Schulstufe oder Funktion separat angestellt.
2 Teilanstellungen können von der Anstellungsbehörde in einer Verfügung zusammengefasst werden.
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2 Teilanstellungen können von der Anstellungsbehörde in einer Verfügung zusammengefasst werden.
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Abteilung Personaldienstleistungen
Sulgeneckstrasse 70
3005 Bern
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