LAV Art. 9 Anerkannte Diplome für eine unbefristete Anstellung ohne Auflagen
1 Anerkannte Diplome im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 LAG sind gesamtschweizerisch oder vom Kanton Bern anerkannte Lehrdiplome oder Lehrpatente für die entsprechende Stufe.
2 Ob eine Ausbildung einem anerkannten Diplom entspricht, entscheidet
a die zuständige Abteilung des Amtes für Hochschulen für Lehrkräfte der Volksschule sowie für Lehrkräfte an kantonalen Mittelschulen und an kaufmännischen Berufsfachschulen,
b die zuständige Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes für die Lehrkräfte an den übrigen kantonalen oder vom Kanton subventionierten Berufsfachschulen und höheren Fachschulen.
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* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2476
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