LAV Art. 10 Befristete Anstellung
1 Die Anstellung erfolgt befristet, wenn
a das Ende der Anstellung mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht oder
b die Lehrkraft als Fachreferentin, Fachreferent, Stellvertretung oder als Klassenhilfe angestellt wird.
2 Für Fachreferentinnen und Fachreferenten, die im Einzellektionenansatz entschädigt werden, gilt Artikel 16a Absatz 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)[6] nicht.
[6] BSG 153.01
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