LAV Art. 13 Prüfung
1 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung oder das Mittelschul- und Berufsbildungsamt prüft auf Meldung hin oder von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Artikel 14 und 15 erfüllt sind.
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1 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung oder das Mittelschul- und Berufsbildungsamt prüft auf Meldung hin oder von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Artikel 14 und 15 erfüllt sind.
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