LAV Art. 16 Meldung an die Stellenvermittlung
1 Sind die Voraussetzungen der Artikel 14 und 15 erfüllt, informiert das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung oder das Mittelschul- und Berufsbildungsamt die Anstellungsbehörde sowie die betroffenen Lehrkräfte und meldet diese der Stellenvermittlung.
2 Die Meldung und Information erfolgt in der Regel neun Monate vor der Auflösung.
3 Sind die Voraussetzungen der Artikel 14 und 15 nicht erfüllt, erlässt das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung oder das Mittelschul- und Berufsbildungsamt auf Gesuch der Lehrkraft hin eine Verfügung.
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