LAV Art. 21 Zumutbarkeit eines Stellenangebots
1 Eine oder mehrere andere Stellen sind zumutbar, wenn sie im Sinne von Artikel 31 PG sowie Artikel 12 bis 14 der Stellenvermittlungsverordnung vom 16. September 2020 (StvV)[8] zumutbar sind.
2 Die Unterrichtstätigkeit auf einer höheren Schulstufe ist ebenfalls zumutbar.
3 Die maximale Gehaltseinbusse nach Artikel 12 StvV wird auf der Grundlage des durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts der letzten zwei Jahre berechnet.
[8] BSG 153.011.2
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