LAV Art. 23
1 Die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle hat Vorrang vor allen anderen Massnahmen und Ansprüchen. Die von der Auflösung des Anstellungsverhältnisses betroffene Lehrkraft bemüht sich aktiv um eine zumutbare Stelle, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden.
2 Die betroffenen Lehrkräfte weisen der Stellenvermittlung regelmässig schriftlich die Bewerbungen vor.
3 Nimmt die Lehrkraft ein Stellenangebot nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen an, so gilt es als abgelehnt.
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