LAV Art. 28 Einstufung
1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt verfügt die Einstufung der gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen in die entsprechende Gehaltsklasse sowie die Festlegung der anrechenbaren Gehalts- oder Vorstufen.
2 Die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder von Schulen der Sekundarstufe II, welche die Gehälter selber verarbeiten, legen die Einstufung in die entsprechende Gehaltsklasse und die anrechenbaren Gehalts- oder Vorstufen für die übrigen Schulleitungsmitglieder und Lehrkräfte in der Anstellungsverfügung fest.
3 Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion verfügt die Einstufung der übrigen Schulleitungsmitglieder und Lehrkräfte in die entsprechende Gehaltsklasse sowie die Festlegung der anrechenbaren Gehalts- oder Vorstufen.
4 Sie stellt die rechtsgleiche Einstufung der in Absatz 1 und 2 erwähnten Schulleitungen und Lehrkräfte sicher. Ihr steht die dafür erforderliche Akteneinsicht zu.
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