Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

LAV Art. 29        Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen

1 Sind die Ausbildungsanforderungen gemäss Anhang 1A erfüllt, erfolgt kein Abzug vom Grundgehalt.

2 Sind die Ausbildungsanforderungen nicht vollständig, aber in wichtigen Teilen erfüllt, erfolgt ein Abzug vom Grundgehalt von zehn Prozent. Sind die Ausbildungsanforderungen in wichtigen Teilen nicht erfüllt, erfolgt ein Abzug von 20 Prozent.

3 Für Fächer, für welche die Ausbildungsanforderungen gemäss Anhang1A nicht erfüllt sind, wird kein Abzug vorgenommen, sofern der Unterricht in diesen Fächern weniger als 25 Prozent des erteilten Pensums ausmacht.

4 Sobald die Ausbildungsanforderungen erfüllt sind, wird das Gehalt auf den Beginn des folgenden Monates entsprechend angehoben.

5 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere sowie Abweichungen von den Absätzen 1 bis 4 zur Sicherstellung des Unterrichts, bei Mangel an Lehrkräften und zur Rekrutierung von Spezialistinnen und Spezialisten durch Verordnung.

Kommentare

This page has no comments.