Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

LAV Art. 30        Erfahrung

1 Die Erfahrung innerhalb und ausserhalb des Berufs wird beim Eintritt oder Wiedereintritt in den Schuldienst durch Gehaltsstufen angerechnet.

2 Sie wird wie folgt berücksichtigt:

a Praxisjahre als Lehrkraft und betreuende oder leitende Tätigkeiten an Institutionen zur Betreuung, Erziehung und Bildung werden unabhängig vom Beschäftigungsgrad für die gesamte Dauer angerechnet. Erfahrung von weniger als einem Jahr ist anrechenbar, wenn die einzelne Anstellung mindestens drei Wochen gedauert hat.

b Andere berufliche Tätigkeiten werden zur Hälfte der Dauer angerechnet.

c Die Erfüllung von Elternpflichten (bis zur Vollendung des 16. Altersjahres des letztgeborenen Kindes) wird zur Hälfte der Dauer angerechnet.

3 Eine andere berufliche Tätigkeit kann auf Gesuch der Lehrkraft hin für die gesamte Dauer angerechnet werden, wenn sie zur Erfüllung des Berufsauftrags direkt dienlich ist.

4 Erfahrung innerhalb und ausserhalb des Berufs darf nicht mehrfach angerechnet werden.

5 Nicht angerechnet wird die Zeit der Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der dazugehörenden Praktika, die für die Ausübung der Funktion erforderlich sind.

6 Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion legt fest, wie vielen Prozenten die anrechenbare Berufserfahrung entspricht, und publiziert jährlich eine entsprechende Tabelle.

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