LAV Art. 32
1 Ein individueller Gehaltsaufstieg nach Artikel 14 LAG wird jeweils auf den folgenden 1. August gehaltswirksam, wenn die Lehrkraft zu diesem Zeitpunkt über ein zusätzliches Praxisjahr verfügt.
2 Ein Anspruch auf Ausrichtung von zusätzlichen Gehaltsstufen besteht nicht.
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