Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

LAV Art. 35        Arztzeugnis

1 Jede krankheits- und unfallbedingte Abwesenheit ist umgehend der Schulleitung zu melden. Bei Abwesenheiten infolge Unfall ist spätestens nach dem dritten Tag ein Arztzeugnis einzureichen, bei Abwesenheiten infolge Krankheit spätestens nach dem fünften Tag. Das Arztzeugnis soll über die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit Auskunft geben.

2 Treten wiederholt kurze Krankheitsabsenzen von einem bis fünf Tagen auf, kann die Schulleitung das Arztzeugnis früher verlangen.

3 Dauert eine krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheit länger an, ist alle zwei Monate ein neues Arztzeugnis einzureichen. Die Anstellungsbehörde kann ein Arztzeugnis verlangen, das Aussagen über den Zeitpunkt enthält, an dem die Arbeit ganz oder teilweise wieder aufgenommen werden kann, sowie über die Erforderlichkeit von Massnahmen, welche die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess unterstützen würden.

4 Die Schulleitung leitet das Arztzeugnis an die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion weiter.

5 … *

6 Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen durch Beschluss die Frist zur Einreichung eines Arztzeugnisses erstrecken oder ganz davon absehen.


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2977

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