LAV Art. 36a Funktionsbezogene Zulagen
1 Lehrkräften an Schulen der Sekundarstufe II oder an höheren Fachschulen kann für die mindestens drei Monate dauernde, befristete Übernahme von zusätzlichen Aufgaben eine einmalige oder monatliche Funktionszulage ausgerichtet werden.
2 Die Zulage wird durch die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder zulasten des Pools für Spezialaufgaben festgesetzt.
3 Sie beträgt pro Monat maximal 500 Franken und ist nicht pensionskassenpflichtig.
4 Sie ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung ganz oder teilweise weggefallen sind.
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