Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

LAV Art. 36a        Funktionsbezogene Zulagen

1 Lehrkräften an Schulen der Sekundarstufe II oder an höheren Fachschulen kann für die mindestens drei Monate dauernde, befristete Übernahme von zusätzlichen Aufgaben eine einmalige oder monatliche Funktionszulage ausgerichtet werden.

2 Die Zulage wird durch die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder zulasten des Pools für Spezialaufgaben festgesetzt.

3 Sie beträgt pro Monat maximal 500 Franken und ist nicht pensionskassenpflichtig.

4 Sie ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung ganz oder teilweise weggefallen sind.

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