LAV Art. 37 Treueprämie
1 Die Lehrkräfte haben Anspruch auf Treueprämie. Die volle Prämie entspricht einem bezahlten Urlaub von elf Arbeitstagen oder einem entsprechenden Entgelt.
2 Der bezahlte Urlaub entspricht bei vollständiger Umwandlung der Treueprämie 1/24 der Jahreslektionenzahlen. Für die Berechnung ist der durchschnittliche Beschäftigungsgrad der vorausgegangenen fünf Jahre ausschlaggebend. Eine teilweise Umwandlung in das entsprechende Entgelt erfolgt im Verhältnis zu 1/24 der Jahreslektionen.
3 Die Anstellungsbehörde entscheidet auf Gesuch der Lehrkraft hin, ob der Bezug der Treueprämie in Form eines bezahlten Urlaubs gewährt wird.
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