Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

LAV Art. 42        Festlegung des Beschäftigungsgrads 1. Allgemeines

1 Der Beschäftigungsgrad der Lehrkräfte wird durch die Anzahl Wochen- oder Jahreslektionen bestimmt.

2 Die Anhänge 3A und 3B legen für die verschiedenen Schultypen und -stufen die Anzahl Wochen- oder Jahreslektionen fest, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entsprechen.

3 Für die in den Anhängen 3A und 3B nicht erwähnten Schultypen und -stufen sowie für besondere Verhältnisse werden die Anzahl Lektionen und Beschäftigungsgradprozente von der Bildungs- und Kulturdirektion festgelegt.

4 Im Bereich der höheren Berufsbildung und der Weiterbildungsangebote der Schulen der Sekundarstufe II kann die Anstellungsbehörde den Beschäftigungsgrad im Einzelfall abweichend von Absatz 2 festlegen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und keine Mehrkosten verursacht werden.

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