Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

LAV Art. 43        2. Abweichungen vom entlöhnten Beschäftigungsgrad

1 Die Schulleitung kann für die Lehrkräfte bewilligen, dass diese einen Beschäftigungsgrad haben, der vom entlöhnten Beschäftigungsgrad abweicht.

2 Bewilligte Abweichungen sind nach Möglichkeit im gleichen Semester im Rahmen der Erfüllung des Berufsauftrags oder durch Mehr- oder Minderlektionen zu kompensieren.

3 Bewilligte Abweichungen, die nicht im gleichen Semester kompensiert werden können, sind in einer individuellen Pensenbuchhaltung auszuweisen. Negative Saldi können auch ohne Zustimmung der Lehrkraft ins nächste Schuljahr übertragen werden.

4 Am Ende des Schuljahres darf ein Saldo von maximal minus 8 bis plus 50 Beschäftigungsgradprozente auf das nächste Schuljahr übertragen werden. Die Bildungs- und Kulturdirektion kann in besonderen Fällen eine grössere Abweichung bewilligen.

5 Bei Beendigung der Anstellung wird der aktuelle Saldo, maximal aber minus 8 bis plus 50 Beschäftigungsgradprozente, mit dem letzten Gehalt verrechnet. Diese Verrechnung erfolgt auf der Basis der aktuellen Gehaltseinstufung. Negative Saldi werden mit dem letzten Gehalt nicht verrechnet, wenn sie nicht durch die Lehrkräfte verursacht worden sind.

6 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere durch Verordnung.

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