LAV Art. 45 Abgeltung für Klassenlehrkräfte
1 Die Tätigkeit als Klassenlehrkraft der Volksschule wird mit einer Lektion pro Woche abgegolten.
2 Für Lehrkräfte der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen gilt die besondere Gesetzgebung.
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