LAV Art. 45a Abgeltung für Lehrkräfte
1 Den Lehrkräften der Volksschule, die wegen besonderer Massnahmen nach der Verordnung vom 19. September 2007 über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR)[12] durch Gespräche mit Fachpersonen oder durch Anfahrtszeiten wegen der verschiedenen Einsatzorte ausserordentlich belastet sind, wird dieser Aufwand mit je höchstens zwei Lektionen pro Woche abgegolten.
2 Die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren entscheiden über die ausserordentliche Belastung und die Höhe der Abgeltung.
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere durch Verordnung.
[12] BSG 432.271.1
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