LAV Art. 47 Maximaler Beschäftigungsgrad
1 Der maximal entlöhnte Beschäftigungsgrad darf 105 Prozent nicht übersteigen.
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion kann diesen Wert für einzelne Funktionen und Lehrerkategorien aus wichtigen Gründen durch Verordnung höher oder tiefer ansetzen.
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