LAV Art. 48
1 Lehrkräfte erhalten nach zurückgelegtem 50., 54. und 58. Altersjahr auf Beginn des nächsten Semesters eine Altersentlastung. Diese beträgt je vier Prozent des individuellen Beschäftigungsgrads.
2 Die Anstellungsbehörde kann Schulleitungen und die Schulleitung kann Lehrkräften auf Gesuch hin die Äufnung der Altersentlastung bewilligen, wenn die betrieblichen Verhältnisse dies erlauben.
3 Die bewilligten Abweichungen gemäss Artikel 43 Absatz 1 und das durch die Altersentlastung geäufnete Guthaben dürfen zusammen 50 Beschäftigungsgradprozente nicht überschreiten.
4 … *
5 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere durch Verordnung.
* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2476
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