LAV Art. 50 Einsätze im überwiegenden Interesse der Schule
1 Lehrkräfte der Volksschule können im Rahmen der schulinternen Möglichkeiten für Einsätze beurlaubt werden, die im überwiegenden Interesse der Schule liegen.
2 Über eine solche Beurlaubung entscheidet die zuständige Stelle der Gemeinde, welche die Stellvertretungskosten zu tragen hat. Bewilligte Beurlaubungen sind der zuständigen Gehaltsauszahlungsstelle sofort zu melden.
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