LAV Art. 53 Unterrichten
1 Das Unterrichten umfasst insbesondere das Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts.
2 Die Lehrkräfte gestalten den Unterricht so, dass die Lernziele erreicht und Lernprozesse ermöglicht werden.
3 Sie beurteilen die Schülerinnen und Schüler sowie die Lernenden. Die Beurteilung dient der Analyse, der Diagnose, der Förderung des Lernens und der Selektion.
4 Sie arbeiten an den Abschlussprüfungen an ihren Schulen sowie an den Aufnahme- und Übertrittsverfahren mit.
5 Sie sind zur Mithilfe an besonderen Schulveranstaltungen verpflichtet.
This page has no comments.
Kommentare