LAV Art. 58 Zusammenarbeit
1 Die Lehrkräfte arbeiten mit den Schülerinnen und Schülern und den Lernenden, den Erziehungsberechtigten, den Kolleginnen und Kollegen, der Schulleitung, den Behörden, den Fachpersonen und Fachstellen, den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern sowie mit weiteren Personen aus dem Umfeld der Schule zusammen.
2 Sie arbeiten mit den abgebenden und weiterführenden Bildungsinstitutionen sowie den kantonalen Behörden zusammen.
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