LAV Art. 61 Anwesenheitspflicht
1 Die Schulleitungen der Volksschulen sowie der Sekundarstufe II können die Lehrkräfte während der unterrichtsfreien Zeit bis zu maximal fünf Arbeitstagen pro Schuljahr für die Unterrichtsplanung und zur Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, zur Zusammenarbeit sowie zur Weiterbildung einsetzen.
2 Sie informieren mindestens neun Monate vor dem Ereignis über den Zeitpunkt der Anwesenheitspflicht.
3 Sie können aus wichtigen Gründen eine Lehrkraft von der Anwesenheitspflicht freistellen. Die Freistellung muss kompensiert werden.
This page has no comments.
Kommentare