LAV Art. 63 Grundsatz
1 Die Schulleitung führt mit Lehrkräften, deren Anstellungsverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden ist, periodisch eine Standortbestimmung in Form eines Mitarbeitergesprächs durch.
2 Die von der Anstellungsbehörde bestimmte Stelle führt mit Schulleitungen periodisch eine Standortbestimmung in Form eines Mitarbeitergesprächs durch.
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