LAV Art. 66 Vorgehen bei Differenzen
1 Lehrkräfte und Schulleitungen, welche die Ergebnisse des Gesprächs als unzutreffend oder unkorrekt betrachten, können innert zehn Tagen nach dem Gespräch eine Überprüfung verlangen. Diese Überprüfung erfolgt im Rahmen einer Aussprache, deren Ergebnis schriftlich festzuhalten ist.
2 Die Überprüfung gemäss Absatz 1 erfolgt
a für Lehrkräfte und Schulleitungen der Volksschule durch die Schulkommission,
b für Lehrkräfte und Schulleitungen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen durch die vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt bestimmten Stellen.
3 Ist die Lehrkraft oder die Schulleitung mit dem Ergebnis der Überprüfung nicht einverstanden, kann sie zuhanden des Personaldossiers eine schriftliche Erklärung abgeben.
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