LAV Art. 69 Nachweis der Weiterbildung
1 Die Lehrkräfte sind verpflichtet, ihre Weiterbildung gegenüber der Schulleitung nachzuweisen.
2 Die Schulleitung informiert die Anstellungsbehörde und das Schulinspektorat auf Verlangen über die Weiterbildung der Lehrkräfte der Volksschule.
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