LAV Art. 70 Bewilligungspflicht
1 Die Lehrkräfte müssen für Weiterbildungsveranstaltungen, die während der Unterrichtszeit besucht werden, ein Urlaubsgesuch bei der Schulleitung einreichen.
2 Für Lehrkräfte der Volksschule dürfen pro Jahr Urlaube gemäss Absatz 1 für insgesamt höchstens sechs Arbeitstage gewährt werden.
3 Für Weiterbildungsveranstaltungen gemäss Absatz 1, die von der Bildungs- und Kulturdirektion als obligatorisch erklärt werden, muss keine Bewilligung eingeholt werden.
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