LAV Art. 71 Obligatorische Weiterbildungsveranstaltungen
1 Der Kanton trägt die gesamten Kosten für die von der Bildungs- und Kulturdirektion als obligatorisch erklärten Weiterbildungsveranstaltungen.
2 Er übernimmt allfällige Stellvertretungskosten für Lehrkräfte, die an einer als obligatorisch erklärten Veranstaltung teilnehmen.
3 Für Lehrkräfte, die als Leiterinnen und Leiter einer als obligatorisch erklärten Weiterbildungsveranstaltung tätig sind, übernimmt der Kanton grundsätzlich die allfälligen Stellvertretungskosten. Erhalten sie für die Veranstaltungsleitung ein Honorar, so haben sie die Stellvertretungskosten bis höchstens zur Hälfte des erhaltenen Honorars zurückzuerstatten.
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