LAV Art. 72 Übrige Weiterbildungsveranstaltungen
1 Für die übrigen Weiterbildungsveranstaltungen kann der Kanton je nach Massgabe des dienstlichen Interesses die Kosten für die Veranstaltungen sowie allfällige Stellvertretungskosten ganz oder teilweise übernehmen.
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion kann für übrige Weiterbildungsveranstaltungen die Kostenübernahme direkt mit einer Institution vereinbaren, welche die entsprechenden Weiterbildungsveranstaltungen anbietet.
3 Besteht keine Vereinbarung gemäss Absatz 2, können Lehrkräfte an Schulen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis c LAG ein Gesuch um ganze oder teilweise Übernahme der Kosten einreichen, wobei dem Gesuch die Stellungnahme der Schulleitung beizulegen ist:
a im deutschsprachigen Kantonsteil unterrichtende Lehrkräfte nach dem Besuch der Veranstaltung beim Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung und
b im französischsprachigen Kantonsteil unterrichtende Lehrkräfte vor dem Besuch der Veranstaltung bei der Pädagogischen Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg.
4 Die Schulleitung kann für Weiterbildungsveranstaltungen des Lehrerkollegiums ein Gesuch um Übernahme der Kosten bei den in Absatz 3 genannten Stellen einreichen.
5 Bei Lehrkräften an Schulen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e, g und h LAG, die Weiterbildungsveranstaltungen besuchen, für die keine Vereinbarung gemäss Absatz 2 besteht, entscheiden die Schulleitungen je nach Massgabe des dienstlichen Interesses über die ganze oder teilweise Übernahme der Kosten.
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