Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

LAV Art. 73        Grundsatz

1 Lehrkräften können im Laufe ihrer Lehrtätigkeit bis zu drei bezahlte Urlaube für berufsbezogene Weiterbildung gewährt werden. Diese dürfen zusammen die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

2 Die Bildungsurlaube werden im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel gewährt.

3 Ein Bildungsurlaub wird in der Regel frühestens nach acht Jahren Lehrtätigkeit an einer der Lehreranstellungsgesetzgebung unterstehenden oder vom Kanton subventionierten Schule und spätestens acht Jahre vor der gesetzlichen Pensionierung gewährt.

4 Ein höchstens dreimonatiger Bildungsurlaub kann bis vier Jahre vor dem Zeitpunkt der gesetzlichen Pensionierung gewährt werden.

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