LAV Art. 74 Gesuchseinreichung
1 Lehrkräfte stellen der zuständigen Kommission für Bildungsurlaube Gesuche um Bildungsurlaube in der Regel mindestens ein Jahr zum Voraus zu.
2 Lehrkräfte der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen, die im deutschsprachigen Kantonsteil unterrichten, unterbreiten ihre Gesuche um Bildungsurlaube der zuständigen Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes.
3 Dem Urlaubsgesuch sind die Stellungnahmen der Schulleitung und der Anstellungsbehörde beizulegen. Die weiteren Beilagen werden durch die Kommission für Bildungsurlaube bzw. durch die zuständige Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes festgelegt.
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