LAV Art. 76 Berichterstattung
1 Die Beurlaubten legen nach Beendigung des Urlaubs der zuständigen Kommission der Bildungs- und Kulturdirektion bzw. der zuständigen Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes einen Bericht über ihre Tätigkeit während des Urlaubs vor oder erfüllen die gemäss Kurskonzept vereinbarten Bedingungen.
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