LAV Art. 78 Stellvertretung
1 Eine qualifizierte Stellvertretung muss sichergestellt sein.
2 Die Stellvertretungskosten für Lehrkräfte, denen ein Bildungsurlaub gewährt worden ist, unterliegen der Lastenverteilung, soweit die Aufwendungen durch Lehrkräfte der Volksschule verursacht werden.
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