LAV Art. 80 Kommissionen für die Beurteilung von Bildungsurlauben 1 Zusammensetzung
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt für die Beurteilung von Bildungsurlauben je eine Kommission für den deutschsprachigen und für den französischsprachigen Kantonsteil, die aus fünf bzw. sieben Mitgliedern besteht.
2 In der Kommission für Bildungsurlaube für den deutschsprachigen Kantonsteil nehmen Einsitz
a eine Vertreterin oder ein Vertreter der Konferenz der Schulinspektorinnen und Schulinspektoren,
b eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleiterinnen und Schulleiter der Kindergärten und der Volksschule,
c eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte des Kindergartens oder der Primarstufe,
d eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte der Sekundarstufe I,
e eine Vertreterin oder ein Vertreter des Instituts für Weiterbildung der deutschsprachigen Pädagogischen Hochschule.
3 In der Kommission für Bildungsurlaube für den französischsprachigen Kantonsteil nehmen Einsitz
a eine Vertreterin oder ein Vertreter der Konferenz der Schulinspektorinnen und Schulinspektoren,
b eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleiterinnen und Schulleiter der Kindergärten und der Volksschule,
c eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte des Kindergartens oder der Primarstufe,
d eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte der Sekundarstufe I,
e zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Sekundarstufe II bzw. der höheren Fachschulen,
f eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bereichs Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg.
4 Die Präsidentin oder der Präsident der jeweiligen Kommission wird von der Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt.
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