Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

LAV Art. 80        Kommissionen für die Beurteilung von Bildungsurlauben 1 Zusammensetzung

1 Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt für die Beurteilung von Bildungsurlauben je eine Kommission für den deutschsprachigen und für den französischsprachigen Kantonsteil, die aus fünf bzw. sieben Mitgliedern besteht.

2 In der Kommission für Bildungsurlaube für den deutschsprachigen Kantonsteil nehmen Einsitz

a eine Vertreterin oder ein Vertreter der Konferenz der Schulinspektorinnen und Schulinspektoren,

b eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleiterinnen und Schulleiter der Kindergärten und der Volksschule,

c eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte des Kindergartens oder der Primarstufe,

d eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte der Sekundarstufe I,

e eine Vertreterin oder ein Vertreter des Instituts für Weiterbildung der deutschsprachigen Pädagogischen Hochschule.

3 In der Kommission für Bildungsurlaube für den französischsprachigen Kantonsteil nehmen Einsitz

a eine Vertreterin oder ein Vertreter der Konferenz der Schulinspektorinnen und Schulinspektoren,

b eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleiterinnen und Schulleiter der Kindergärten und der Volksschule,

c eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte des Kindergartens oder der Primarstufe,

d eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte der Sekundarstufe I,

e zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Sekundarstufe II bzw. der höheren Fachschulen,

f eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bereichs Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg.

4 Die Präsidentin oder der Präsident der jeweiligen Kommission wird von der Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt.

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