LAV Art. 82 3 Sitzungen und Beschlüsse
1 Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2 Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen, wobei die Präsidentin oder der Präsident mitstimmt. Bei Stimmengleichheit gibt sie oder er den Stichentscheid.
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