LAV Art. 85 Grundsatz
1 Die Lehrkräfte dürfen keine ehrenamtlichen oder entschädigten Nebenbeschäftigungen ausüben, die eine geregelte und sorgfältige Erfüllung des Berufsauftrags beeinträchtigen.
2 Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn ein Interessenkonflikt besteht oder die Lehrkraft dauernd oder erheblich beansprucht wird. Untersagt sind ebenfalls Nebenbeschäftigungen, die mit der Tätigkeit als Lehrkraft nicht vereinbar sind.
3 Die Lehrkräfte sind verpflichtet, der Anstellungsbehörde alle entschädigten Nebenbeschäftigungen zu melden sowie über Tatsachen zu informieren, welche eine Bewilligungspflicht begründen können. Einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegende oder besonders schützenswerte Daten sind nicht offenzulegen.
This page has no comments.
Kommentare