LAV Art. 87 Generell erlaubte Nebenbeschäftigungen
1 Die folgenden Nebenbeschäftigungen sind generell erlaubt und weder melde- noch bewilligungspflichtig:
a Tätigkeit im Rahmen der Personalverbände,
b Tätigkeit in Vereinen verschiedenster Zweckbestimmungen, einschliesslich Vorstandstätigkeit, sofern die Funktion ehrenamtlich oder gegen ein bescheidenes Entgelt ausgeübt wird.
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