LAV Art. 89 Schulleitung
1 Die Schulleitung ist verantwortlich für die Leitung der Schule oder des Kindergartens. Diese umfasst insbesondere
a die Personalführung,
b die pädagogische Leitung,
c die Qualitätsentwicklung und -evaluation,
d die Organisation und Administration,
e die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.
2 Weitere Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitungen werden durch die besondere Gesetzgebung geregelt.
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