LAV Art. 90 Spezialaufgaben
1 Spezialaufgaben im Interesse der gesamten Schule, die nicht Bestandteil des Berufsauftrags nach Artikel 17 LAG sind, sind insbesondere Fachaufgaben.
2 Die Schulleitung umschreibt die Spezialaufgaben in Stellenbeschreibungen.
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