LAV Art. 91 Leitungspools
1 Für die Erfüllung der Schulleitungsaufgaben in der Volksschule besteht ein Schulleitungspool in Beschäftigungsgradprozenten. Für die Leitung des Spezialunterrichts in der Volksschule besteht ein separater Pool.
2 Die Vorgaben zur Berechnung sowie die Grundsätze zur Nutzung und Verteilung der den Pools zugewiesenen Ressourcen werden in Anhang 4 festgelegt.
3 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion legt den Schulleitungspool sowie den Pool für die Leitung des Spezialunterrichts fest.
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