LAV Art. 92a
1 Für die Erfüllung von Schulleitungs- und Spezialaufgaben bestehen Pools in Franken oder in Beschäftigungsgradprozenten.
2 Die Vorgaben zur Berechnung sowie die Grundsätze zur Nutzung und Verteilung der den Pools zugewiesenen Ressourcen werden in der besonderen Gesetzgebung festgelegt.
3 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion legt die Pools fest.
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