Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

LAV Art. 95        

1 Die Zuordnung der Schulleitungsfunktionen zu Gehaltsklassen erfolgt gemäss Anhang 2. Das zuständige Amt der Bildungs- und Kulturdirektion ordnet nicht erwähnte Schulleitungsfunktionen und Funktionen in besonderen Verhältnissen zu.

2 Bei komplexen Strukturen in den Schulen der Sekundarstufe II und in den höheren Fachschulen kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt die Schulleitungsfunktionen eine Gehaltsklasse höher einstufen.

3 Für Lehrkräfte, die für die Erfüllung von Spezialaufgaben entschädigt werden, gelten die gleiche Gehaltsklasse und die gleichen Vor- und Gehaltsstufen, die für sie als Lehrkraft gelten. Sind Lehrkräfte für ihre Lehrtätigkeit in verschiedene Gehaltsklassen eingestuft, gilt die höhere Gehaltsklasse.

4 Für Personen, die nicht über eine Lehrbefähigung der betreffenden Stufe verfügen und in einer Schule der Sekundarstufe II oder einer höheren Fachschule eine Funktion in der Schulleitung ausüben oder Spezialaufgaben erfüllen, gilt Absatz 3 sinngemäss. Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion entscheidet über die Einstufung.

5 Werden Beschäftigungsgradprozente vom Schulleitungspool für die Erfüllung von Spezialaufgaben eingesetzt, erfolgt die Einstufung gemäss Absatz 3.

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